Seit Inkrafttreten des Gesetzes “Ley 15/2015” ist in Spanien die Ehescheidung vor einem Notar möglich.

Voraussetzung für die notarielle Scheidung ist, dass die Ehepartner sich in allen Punkten der Scheidung und Folgesachen einig sind und keine minderjährigen oder geschäftsunfähigen Kinder haben. Sind Kinder vorhanden, kann die Scheidung ausschließlich vor Gericht erfolgen, um die Wahrung des Kindeswohls zu gewährleisten.

Bei der notariellen Scheidung müssen die Eheleute anwaltschaftlich vertreten sein; der Anwalt / die Anwältin legt dem Notar eine Vereinbarung, genannt “Convenio”, über die Ehescheidung und ihre Folgen vor, welcher vorher mit den Eheleuten ausgearbeitet wurde.

 

Interessant ist dabei, dass auch Ehepaare mit internationalem Bezug diese Möglichkeit der vereinfachten Scheidung in Spanien nutzen können.

Da es sich dann um eine internationale Scheidung handelt, kommen die zahlreichen EU-Verordnungen zum Tragen, die die Zuständigkeit, das anwendbare Recht und die internationale Gültigkeit von Ehescheidung und den damit verbundenen Sachen wie Unterhalt und Güterstand regeln.

 

Eine entscheidende Rolle kommt dabei der Verordnung (EU) 2019/1111, auch Brüssel-IIb-Verordnung genannt, zu. Sie regelt die Zuständigkeit und nach ihr bestimmt sich, ob der spanische Notar im konkreten Fall die Ehe scheiden kann und Entscheidungen zu den genannten Fragen wie Unterhalt und Auflösung des Güterstands treffen kann.

Nach Artikel 3 der Verordnung (EU) 2019/1111 können u.a. folgende Ehen vor einem spanischen Notar geschieden werden:

  • Ehepartner mit deutscher oder jeder anderen Staatsangehörigkeit, von denen zumindest einer in Spanien “seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort” hat.
  • Ehepartner mit spanischer Staatsangehörigkeit, die nicht in Spanien leben.

 

Die Verordnung (EU) 1259/2010, auch ROM-III-Verordnung genannt, bestimmt, welches nationale Recht auf die Scheidung der Ehe anzuwenden ist. Die Ehepartner können im Rahmen dieser Vorschrift eine Rechtswahl bzgl. des Scheidungsrechts treffen, was insbesondere bei der notariellen Scheidung häufig zur Anwendung kommt und erheblichen Spielraum gibt.

 

Die Bestimmungen zum Unterhalt im Rahmen internationaler Scheidungen finden sich in der Verordnung (EU) 4/2009; in den oben genannten Fällen ist der spanische Notar entweder über die allgemeinen Bestimmungen des Artikel 3 oder nach Vereinbarung gemäß Artikel 4 zuständig. Über den Verweis auf das Haager Protokoll von 2007 können die Ehepartner auch bzgl. des Unterhalts eine Rechtswahl treffen und die Regelungen zum Unterhalt oder deren Verzicht einvernehmlich festlegen.

 

Die Verordnung (EU) 2016/1103 regelt die Fragen des ehelichen Güterstands, also die Aufteilung des Vermögens. Die Zuständigkeit des spanischen Notars ergibt sich automatisch durch den Verweis von Artikel 5.1 auf die Zuständigkeit zur Ehescheidung an sich. Artikel 26 bestimmt, welches Recht auf den ehelichen Güterstand und seine Auflösung anzuwenden ist, sofern keine Rechtswahlvereinbarung nach Artikel 22 geschlossen wurde. Allerdings fallen nur die nach dem 29.01.2019 geschlossenen Ehen unter diese Vorschrift; sofern die Ehe vor diesem Datum geschlossen wurde, kommen bzgl. des Güterstands die Vorschriften des Landes der Staatsangehörigkeit der Ehepartner zur Anwendung.

 

Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die notarielle internationale Scheidung wesentlich günstiger und schneller ist als die gerichtliche Scheidung. Die Vorschriften des internationalen Privatrechts ermöglichen darüber hinaus die Wahl des nationalen Familienrechts, welches am vorteilhaftesten für die Parteien ist.

Bei ABELLÁN & SEUBERLICH ABOGADOS RECHTSANWÄLTE beraten wir unsere Mandantschaft im Vorfeld eingehend und helfen bei der Entscheidung, ob eine notarielle Scheidung in Frage kommt oder die gerichtliche Scheidung erforderlich oder vorteilhafter ist.  Aufgrund unserer langjährigen Erfahrung in der Anwendung der europäischen Verordnungen helfen wir unseren Mandanten, die rechtlichen Möglichkeiten zu nutzen und auf lange Sicht eine gute Scheidungsvereinbarung zu treffen.

Wir begleiten dabei unsere Mandanten bei der Ehescheidung vor dem Notar bis hin zur Eintragung im nationalen Eheregister.

 

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